Dem Bund stehen im Elektrizitätsbereich verschiedene Bewirtschaftungsmassnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs zur Verfügung (Sparappelle, Verbrauchseinschränkungen, Kontingentierung von Grossverbrauchern, Netzabschaltungen).
Sparappelle:
In einer Strommangellage gibt es Strom, aber zu wenig. Deshalb würde der Bund die Bevölkerung und die Wirtschaft in einem ersten Schritt mittels Sparappellen aufrufen, den Stromverbrauch freiwillig zu reduzieren.
Verbrauchseinschränkungen:
Der Bund kann den Verbrauch elektrischer Energie einschränken oder verbieten. Nicht zwingend benötigte Geräte, Anlagen oder Lichtquellen, wie zum Beispiel Schaufenster-, Reklame- oder Festbeleuchtung sollen vollständig ausgeschaltet bleiben. Die konkrete Liste aller verbotenen Anwendungen von Strom ist abhängig vom Grad der Unterversorgung und wird bei der Inkraftsetzung der Massnahme durch den Bund kommuniziert.
Kontingentierung von Grossverbrauchern:
Mit einer Stromkontingentierung soll Elektrizität seitens der Grossverbraucher so weit eingespart werden, dass Angebot und Nachfrage wieder im Gleichgewicht sind. Den Konsumenten wird dabei für eine gewisse Zeitspanne nur noch ein Prozentsatz der normalerweise von ihnen nachgefragten Menge zur Verfügung gestellt. Sie müssen sodann ihren Stromverbrauch durch geeignete Massnahmen selbständig reduzieren. Die verfügbare Menge orientiert sich dabei am früheren Verbrauch während einer Referenzperiode. Die Kontingentierung richtet sich nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.
Netzabschaltung:
Periodische Netzabschaltungen sind die wirksamste Massnahme zur Nachfragelenkung. Ziel ist es, in einer Situation, in der elektrische Energie nur noch beschränkt vorhanden ist, genügend Strom einzusparen, um eine angemessene Stromversorgung über längere Zeit aufrechtzuerhalten und Netzzusammenbrüche zu vermeiden. Sie sollten in einer Strommangellage nur als Ultima Ratio zum Einsatz gelangen. Nach Inkraftsetzung der Massnahme trennen die Verteilnetzbetreiber die Verbraucher in ihrer Region für jeweils einige Stunden (normalerweise ≤ 4 Stunden) alternierend vom Netz. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen wie beispielsweise Blaulichtorganisationen oder die Wasserversorgung sind - sofern technisch möglich - Ausnahmen von dieser drastischen Bewirtschaftungsmassnahme vorgesehen.